AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

WILH. MÜLLER GmbH & Co. KG
Schwäbisch Gmünd

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Allgemeine Geschäftsbedingungen) Stand 09.2012

§1 Geltung der Bedingungen
1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch beim Verkauf ab Reiselager.
2. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Lager zuzüglich der Versandkosten. Allen Preisen ist die am Liefertag gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
2. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Bei Sonderwünschen, Extrabestellungen, Einzelanfertigungen u. ä., die von unserem aktuellen Sortiment abweichen, behalten wir uns das Recht vor, Sonderpreise zu berechnen. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Materialkostenerhöhungen auftreten, behalten wir uns vor, die vereinbarten Materialpreise entsprechend anzupassen (Preise freibleibend). Im übrigen gilt der Materialpreis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
3. Das angegebene Feingold-, Feinsilber- und Platingewicht versteht sich inkl. Verarbeitungsverlust. Außerdem handelt es sich bei den Materialgewichten um Durchschnittsgewichte.
4. Alle Rechnungen sind, wenn keine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde, sofort, rein netto zahlbar. Solange noch fällige Posten offen sind, sind Skontoabzüge nicht zulässig. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges, der spätestens 30 Tage nach Zugang bzw. Fälligkeit der Rechnung eintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verlangen. (§ 288 BGB)
6. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen, in keinem Fall aber an zahlungs statt. Dadurch entstehende Spesen und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Unsere Ware reist auf dem Weg zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung auf unsere Gefahr. Der Käufer hat dazu im Falle einer Rücksendung der Ware dieselbe Versandform zu wählen, die wir bei der Zusendung gewählt haben, ansonsten geht der Verlust der Ware zu Lasten des Rücksenders. Hingegen tragen wir in keinem Fall die Transportgefahr bei der Versendung von Waren, die nicht von uns verkauft worden sind. Hier verpflichten wir uns lediglich, die Ware auf dieselbe Art zu versenden, wie wir sie erhalten haben und bei der Aufbewahrung derselben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne von § 347 Abs. 1 HGB walten zu lassen.
2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt; jede Teillieferung gilt als selbständiger Vertrag.
3. Folgende Ereignisse bewirken - soweit leistungshemmend - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluß eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluß eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.
4. Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug haften wir nur für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Verzugsschadensersatz.
5. Setzt uns der Besteller im Falle des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
§ 4 Ergänzende Regelung für Auswahlgeschäfte
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.
2. Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht binnen der in den Begleitpapieren angegebenen Frist zurückerhalten.
3. Die Auswahlware ist auf dem Weg zum Kunden durch uns versichert. Bei Übergabe der Ware geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 7.10. gilt entsprechend.
4. Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, wenn hierbei die gleiche Versendungsform eingehalten wird, die wir für die Zusendung gewählt hatten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoß hiergegen für den entstehenden Schaden auf.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur - nach unserer Wahl - zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandelung begehren.
3. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 6 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur - ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. - Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht
1. bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen,
2. wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben,
3. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldungsunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird sowie bei Fällen des anfänglichen Unvermögens oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit.
4. wenn der von uns gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender - auch künftiger - Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmäßigen Haftung völlig freigestellt hat.
3. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen.Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. - Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muß er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
4. Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Vergleich). Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuß (kausaler Schlußsaldo) im voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.
5.a) Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, daß auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
b) Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe unseres Fakturenwertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch)nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im voraus an uns abgetreten. - Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäß unserer Faktura im voraus an uns ab. Im übrigen gilt für Abtretung und Einziehung jeweils Ziff. 7.4 entsprechend.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
8. Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
9. Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie die Zurücknahme unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 8 Rechte bei Vermögensverschlechterung-Gutschriftserteilung
1. Bei nach Vertragsschluß z.B. Rückbelastung von Lastschriften, durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir - unbeschadet aller sonstigen Rechte - zu folgenden Maßnahmen befugt:
a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
2. Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, daß ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

§ 9 Urheberschutz
1.Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dgl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.

§10 Datenverarbeitung
1.Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
1.Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.
2.Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei vollkaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber kaufmännischen Kunden mit Sitz im Ausland.
3.Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.93 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
1. aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst
2. aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der "Erwerbsschwelle" oder bei Angabe falscher Identifikationsnummer).
4.Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.